Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radio- und Fernsehtechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1995Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Paragraph 12, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Radio- und Fernsehtechniker beziehen, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 die den fachlich-praktischen und den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im Paragraph 8, Absatz 2, der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich auf das Handwerk der Radio- und Fernsehtechniker beziehen, außer Kraft.
Anmerkung
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die
Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen.
Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits
mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.
Schlagworte
Radiotechniker
Dokumentnummer
NOR12077950
Alte Dokumentnummer
N5199116313J