Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1992 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 425/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199231.05.1995 BGBl. Nr. 425/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radio- und Fernsehtechniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 425/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Ausführen einer mechanisch-elektronischen Arbeitsprobe,
  2. Ziffer 2
    Erkennen und Beheben von Fehlern,
  3. Ziffer 3
    Durchführen von Prüf- und Meßarbeiten.
  1. Absatz 2,Bei Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Entwerfen,
    2. Ziffer 2
      Skizzieren,
    3. Ziffer 3
      Bestücken,
    4. Ziffer 4
      Inbetriebnahme,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Funktionen.
  2. Absatz 3,Zum Nachweis der Funktionen (Absatz 2, Ziffer 5,) hat sich der Prüfling der entsprechenden Meß- und Prüfgeräte zu bedienen.
  3. Absatz 4,Ausgehend von den Meisterarbeiten ist ein fachliches Gespräch im Ausmaß von höchstens 20 Minuten zu führen.
  4. Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten einschließlich des fachlichen Gesprächs gemäß Absatz 4, muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfarbeit, Meßgerät

Gesetzesnummer

10007173

Dokumentnummer

NOR12077940

Alte Dokumentnummer

N5199116303J