Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radio- und Fernsehtechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1995Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ausführen einer mechanisch-elektronischen Arbeitsprobe,
Erkennen und Beheben von Fehlern,
Durchführen von Prüf- und Meßarbeiten.
(2)Absatz 2,Bei Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Abs. 1 Z 1 sind nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen:Bei Ausführung der Meisterarbeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen:
(3)Absatz 3,Zum Nachweis der Funktionen (Abs. 2 Z 5) hat sich der Prüfling der entsprechenden Meß- und Prüfgeräte zu bedienen.Zum Nachweis der Funktionen (Absatz 2, Ziffer 5,) hat sich der Prüfling der entsprechenden Meß- und Prüfgeräte zu bedienen.
(4)Absatz 4,Ausgehend von den Meisterarbeiten ist ein fachliches Gespräch im Ausmaß von höchstens 20 Minuten zu führen.
(5)Absatz 5,Die Ausführung der Meisterarbeiten einschließlich des fachlichen Gesprächs gemäß Abs. 4 muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.Die Ausführung der Meisterarbeiten einschließlich des fachlichen Gesprächs gemäß Absatz 4, muß vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfarbeit, Meßgerät
Dokumentnummer
NOR12077940
Alte Dokumentnummer
N5199116303J