Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radio- und Fernsehtechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1995Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 8. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung von Werkstattzeichnungen (zB Schaltschemata, Ansichten von Bauteilen) zu umfassen. Paragraph 8, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung von Werkstattzeichnungen (zB Schaltschemata, Ansichten von Bauteilen) zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12077946
Alte Dokumentnummer
N5199116309J