Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen die auf das entsprechende Kontingent der Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen die auf das entsprechende Kontingent der Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12077967
Alte Dokumentnummer
N5199116469J