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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 523/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten aus Investitionen

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine solche Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) geschaffen wurde, vorgelegt. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
  3. Absatz 3,Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
  4. Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hat.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007176

Dokumentnummer

NOR12077976

Alte Dokumentnummer

N5199116713J