Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
19.10.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 542/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1019.10.199131.12.1994 BGBl. Nr. 542/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.10.1991BGBl. Nr. 542/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10007177

Dokumentnummer

NOR12077991

Alte Dokumentnummer

N5199116783J