Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1991Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Dokumentnummer
NOR12077991
Alte Dokumentnummer
N5199116783J