Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1991Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung dar.Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die Warenbezeichnung sowie die Unternummer des Zolltarifs und die bewilligte Menge zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten Antrag verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Dokumentnummer
NOR12077989
Alte Dokumentnummer
N5199116781J