Kurztitel
Bewilligungspflicht von Waren in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 521/1992Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1992,
Text
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984: Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1984:
TARIF
Nr./UNr Warenbezeichnung
„0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält
oder zerkleinert:
10 - Erbsen (Pisum sativum):
ex 10 - ganz
50 - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen
(Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba
var. minor):
ex 50 - ganz''