Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1995Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“). Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die Paragraphen 3 a und 3 c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“).
Schlagworte
Schlauchleitung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12087098
alte Dokumentnummer
N5199552722J