Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1995Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3bParagraph 3 b
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz eins,Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern, in denen Straßentankfahrzeuge befüllt werden, müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den Anforderungen des als Anlage 3 angeschlossenen Anhangs IV zur Richtlinie 94/63/EG entspricht; die Verpflichtung zur Ausstattung mit mindestens einer der Anlage 3 entsprechenden Füllstelle gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebsanlagen im Sinne des ersten Teilsatzes mit einem jährlichen Durchsatz von nicht mehr als 25 000 t.Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern, in denen Straßentankfahrzeuge befüllt werden, müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den Anforderungen des als Anlage 3 angeschlossenen Anhangs römisch vier zur Richtlinie 94/63/EG entspricht; die Verpflichtung zur Ausstattung mit mindestens einer der Anlage 3 entsprechenden Füllstelle gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebsanlagen im Sinne des ersten Teilsatzes mit einem jährlichen Durchsatz von nicht mehr als 25 000 t.
(2)Absatz 2,Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen.Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Absatz eins,, deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Absatz eins, angeführte Füllstelle aufweisen.
(3)Absatz 3,Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen.Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Absatz eins,, deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Absatz eins, angeführte Füllstelle aufweisen.
(4)Absatz 4,Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, ab dem 31. Dezember 2004 nur noch Füllstellen aufweisen, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Absatz eins, dürfen, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, ab dem 31. Dezember 2004 nur noch Füllstellen aufweisen, die den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.
(5)Absatz 5,Abs. 4 gilt nicht für am 31. Dezember 1995 bereits bestehende gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 10 000 t unterschreitet.Absatz 4, gilt nicht für am 31. Dezember 1995 bereits bestehende gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Absatz eins,, deren jährlicher Durchsatz 10 000 t unterschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12087100
Alte Dokumentnummer
N5199552724J