Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1991Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989 durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr im Zeitraum 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt. Paragraph 2, Über Antrag sind Ausfuhrbewilligungen für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 nachweislich Ausfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Als Ausfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1989, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Ausfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Ausfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamtausfuhr im Zeitraum 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
Dokumentnummer
NOR12078001
Alte Dokumentnummer
N5199117513J