Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
19.02.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 90/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 319.02.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 90/1992 · aufgehoben
§ 301.12.199118.02.1992 BGBl. Nr. 601/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.02.1992BGBl. Nr. 90/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 3, (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1990 keine der im Paragraph 2, erwähnten Ausfuhren getätigt haben.

  1. Absatz 2,Übersteigt die in den Anträgen nach Absatz eins, enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Gesetzesnummer

10007182

Dokumentnummer

NOR12078226

Alte Dokumentnummer

N5199213321H