Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.1991 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 601/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.12.199131.12.1992 BGBl. Nr. 601/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1991BGBl. Nr. 601/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 4, (1) Die Ausfuhrbewilligungen werden vorerst mit einer Laufzeit vom 1. Jänner bis 30. September 1992 für 70 vH der nach den Paragraphen 2 und 3 errechneten Firmenkontingente erteilt. Die Bewilligungen für die restlichen 30 vH mit einer Laufzeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 werden über Antrag erst dann ausgestellt, wenn der Antragsteller sämtliche, ihm für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September ausgestellten Ausfuhrbewilligungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nachweisbar zurückgesendet hat und diese dort eingelangt sind. Die Einreichungsfrist beginnt mit 1. September 1992.

  1. Absatz 2,Firmenkontingente, die bis 30. September 1992 nicht ausgenutzt sind, verfallen, wenn die nicht ausgenützte Menge 2% der jeweils bewilligten Menge oder 21 Tonnen übersteigt und werden nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, auf jene Antragsteller aufgeteilt, welche die bewilligten Mengen voll im Sinne dieser Bestimmung ausgenützt haben.

Gesetzesnummer

10007182

Dokumentnummer

NOR12078003

Alte Dokumentnummer

N5199117515J