Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr von Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1991Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 4. (1) Die Ausfuhrbewilligungen werden vorerst mit einer Laufzeit vom 1. Jänner bis 30. September 1992 für 70 vH der nach den §§ 2 und 3 errechneten Firmenkontingente erteilt. Die Bewilligungen für die restlichen 30 vH mit einer Laufzeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 werden über Antrag erst dann ausgestellt, wenn der Antragsteller sämtliche, ihm für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September ausgestellten Ausfuhrbewilligungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nachweisbar zurückgesendet hat und diese dort eingelangt sind. Die Einreichungsfrist beginnt mit 1. September 1992.Paragraph 4, (1) Die Ausfuhrbewilligungen werden vorerst mit einer Laufzeit vom 1. Jänner bis 30. September 1992 für 70 vH der nach den Paragraphen 2 und 3 errechneten Firmenkontingente erteilt. Die Bewilligungen für die restlichen 30 vH mit einer Laufzeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 werden über Antrag erst dann ausgestellt, wenn der Antragsteller sämtliche, ihm für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September ausgestellten Ausfuhrbewilligungen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nachweisbar zurückgesendet hat und diese dort eingelangt sind. Die Einreichungsfrist beginnt mit 1. September 1992.
(2)Absatz 2,Firmenkontingente, die bis 30. September 1992 nicht ausgenutzt sind, verfallen, wenn die nicht ausgenützte Menge 2% der jeweils bewilligten Menge oder 21 Tonnen übersteigt und werden nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 auf jene Antragsteller aufgeteilt, welche die bewilligten Mengen voll im Sinne dieser Bestimmung ausgenützt haben.Firmenkontingente, die bis 30. September 1992 nicht ausgenutzt sind, verfallen, wenn die nicht ausgenützte Menge 2% der jeweils bewilligten Menge oder 21 Tonnen übersteigt und werden nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, auf jene Antragsteller aufgeteilt, welche die bewilligten Mengen voll im Sinne dieser Bestimmung ausgenützt haben.
Dokumentnummer
NOR12078003
Alte Dokumentnummer
N5199117515J