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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 612/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 11 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Ankara, am 16. September 1988, in zwei Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007184

Dokumentnummer

NOR12078020

Alte Dokumentnummer

N5199117540J