Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1991Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).Mit der Beendigung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12078037
Alte Dokumentnummer
N5199117687J