Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
14.12.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 641/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1014.12.199131.12.1994 BGBl. Nr. 641/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.12.1991BGBl. Nr. 641/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Mit der Beendigung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.
  2. Absatz 2,Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078037

Alte Dokumentnummer

N5199117687J