Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1991Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).Mit der Beendigung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 15. des Kalendermonates vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 7, auf die Antragsteller aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12078033
Alte Dokumentnummer
N5199117683J