Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1991Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).Mit der Beendigung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).
Text
§ 7.Paragraph 7,
Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12078034
Alte Dokumentnummer
N5199117684J