Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.12.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 641/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.12.199131.12.1994 BGBl. Nr. 641/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.1991BGBl. Nr. 641/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Beachte

Mit der Beendigung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).

Text

Paragraph 7,

Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078034

Alte Dokumentnummer

N5199117684J