Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1991Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Beachte
Mit der Beendigung des Staatsvertrages BGBl. Nr. 537/1991 außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).Mit der Beendigung des Staatsvertrages Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1991, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung dar.Über die gemäß den vorstehenden Paragraphen 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2)Absatz 2,Der Kontingentschein hat jedenfalls die Warenbezeichnung sowie die Unternummer des Zolltarifs und die bewilligte Menge zu enthalten.
(3)Absatz 3,Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten Antrag verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12078035
Alte Dokumentnummer
N5199117685J