Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zurichtungsnormen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1991Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 1. Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung vor der Ermittlung des Gewichtes des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht) nachstehend angeführte Zurichtungsnormen einzuhalten. Paragraph eins, Inhaber von Betrieben, die Schlachttiere auf Schlachtgewichtsbasis für eigene oder fremde Rechnung übernehmen, haben bei der Schlachtung vor der Ermittlung des Gewichtes des warmen Schlachtkörpers (Warmgewicht) nachstehend angeführte Zurichtungsnormen einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12078038
Alte Dokumentnummer
N5199117725J