Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 644/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.199231.12.1995 BGBl. Nr. 644/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zurichtungsnormen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1992BGBl. Nr. 644/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Paragraph 2, Vor der Ermittlung des Warmgewichtes sind folgende Teile zu entfernen:

  1. Ziffer eins
    bei Rindern (Tiere mit einem Lebendgewicht von mehr als 220 kg):
    1. Litera a
      der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
    2. Litera b
      die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk (dem ersten den Klauen nächstgelegenen Vorderfußwurzelknochen), Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
    3. Litera c
      das Euter bei Kühen und das Fetteuter bei Kalbinnen,
    4. Litera d
      die Haut, jedoch so, daß bei sorgfältiger Bearbeitung kein Fleisch- oder Fettanteil an ihr verbleibt,
    5. Litera e
      der Ziemer und die Hoden sowie der Ziemerkopf bei männlichen Rindern,
    6. Litera f
      die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,
    7. Litera g
      der Schwanz zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel,
    8. Litera h
      das Nierenfett (Lungel) mit Niere,
    9. Litera i
      das Fett der Becken-, Brust- und Bauchhöhle,
    10. Litera j
      das Hoden(Sack)fett (Taschenfett); das Leistenfett und Teile der Bauchdecke dürfen dabei nicht entfernt werden,
    11. Litera k
      das Zwerchfell (Saumfleisch) samt Nieren(Herz)zapfen,
    12. Litera l
      das Rückenmark,
    13. Litera m
      das Oberschalenkranzfett (Ortschwanzelfett),
    14. Litera n
      die Stichstelle am Hals einschließlich der Halsvene und dem anhaftenden Fettgewebe, wobei der Hals nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften beschnitten wurde.
    Vom Schlachtkörper darf das gesamte Oberflächenfett einschließlich des Brustkernfettes nicht entfernt werden. Sonstige Teile des Stichfleisches müssen bis nach der Abwaage am Schlachtkörper bleiben.
  2. Ziffer 2
    bei Kälbern (Tiere mit einem Lebendgewicht bis höchstens 220 kg):
    1. Litera a
      der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
    2. Litera b
      die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
    3. Litera c
      die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt,
    4. Litera d
      die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle.
    Am Schlachtkörper müssen die Nieren, das Nierenfettgewebe sowie der Schwanz verbleiben.
  3. Ziffer 3
    bei Schweinen:
    1. Litera a
      die Borsten und die Klauen,
    2. Litera b
      die Vorderfüße im Karpalgelenk und die Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk bei Sauen und Altschneidern,
    3. Litera c
      die äußeren Geschlechtsteile bei männlichen Schweinen und das milchführende Gesäuge bei den Sauen,
    4. Litera d
      die Augen und die Ohrenausschnitte; das umliegende Gewebe darf dabei nicht entfernt werden,
    5. Litera e
      die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle (Eingeweide, Innereien (Herz, Lunge, Leber, Milz) samt Luftröhre, Schlund und Zunge).
    Am Schlachtkörper müssen der Kopf, die Füße (ausgenommen bei Sauen und Altschneidern), der Filz (Flomen), die Nieren, das Hirn und das Zwerchfell, bei Sauen auch das resorbierte und gesunde Gesäuge verbleiben.
  4. Ziffer 4
    bei Schafen:
    1. Litera a
      der Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes Halsfleisch,
    2. Litera b
      die Gliedmaßen wie folgt: Vorderfüße im Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk, abgesetzt oder abgesägt,
    3. Litera c
      die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt,
    4. Litera d
      die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle,
    5. Litera e
      der Schwanz.
    Am Schlachtkörper müssen die Nieren und das Nierenfettgewebe verbleiben.

Schlagworte

Fleischanteil, Brusthöhle, Bauchhöhle, Beckenhöhle

Gesetzesnummer

10007188

Dokumentnummer

NOR12078039

Alte Dokumentnummer

N5199117726J