Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zurichtungsnormen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1991Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 3. Die Ermittlung des Warmgewichtes hat innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung (Beendigung des Ausweidevorganges) zu erfolgen. Paragraph 3, Die Ermittlung des Warmgewichtes hat innerhalb von 30 Minuten nach der Schlachtung (Beendigung des Ausweidevorganges) zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12078040
Alte Dokumentnummer
N5199117727J