Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1991Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifes, anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, wird in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 30. Juni 1992 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt. Paragraph eins, Für die Einfuhr von Hühnern und Perlhühnern aus der Unternummer 1602 39 des Zolltarifes, anders als unmittelbar in Glasbehältnissen oder luftdicht verschlossenen Metallumschließungen, wird in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 30. Juni 1992 ein mengenmäßiges Einfuhrkontingent in Höhe von 1 100 Tonnen festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
Dokumentnummer
NOR12078045
Alte Dokumentnummer
N5199117896J