Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 661/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199230.06.1992 BGBl. Nr. 661/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 661/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 2, (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1992 eingelangten und am 31. Jänner 1992 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.

  1. Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Jänner 1992 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
  2. Absatz 3,10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1992 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.

Gesetzesnummer

10007189

Dokumentnummer

NOR12078046

Alte Dokumentnummer

N5199117897J