Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1991Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1992 eingelangten und am 31. Jänner 1992 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.Paragraph 2, (1) Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes 1984. Das Kontingent wird auf der Grundlage aller nach dem 1. Jänner 1992 eingelangten und am 31. Jänner 1992 vorliegenden Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig sind, verteilt.
(2)Absatz 2,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 nachweislich Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Jänner 1992 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für 90 vH des Kontingents Antragstellern, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben, zu erteilen. Der Nachweis der Einfuhren hat durch Vorlage der für diesen Zeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung zu erfolgen. Vorbezüge, die bis zum 31. Jänner 1992 nicht nachgewiesen wurden, finden keine Berücksichtigung.
(3)Absatz 3,10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1992 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 keine Einfuhren der im § 1 genannten Waren getätigt haben.10 vH des Kontingents werden auf der Grundlage aller am 31. Jänner 1992 vorliegenden Anträge jener Antragsteller verteilt, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 keine Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren getätigt haben.
Dokumentnummer
NOR12078046
Alte Dokumentnummer
N5199117897J