Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Aufteilung von Aufwendungen auf die Funktionsbereiche
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Aufwendungen für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, für Dienstleistungen der Vermittler, für andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, für Betriebsmittel und für Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer, sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluß, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen, die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgegliederte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Innendienst, Versicherungssteuer
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078260
Alte Dokumentnummer
N5199214931L