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§ 12 RLVVU

Fassungen
05.12.1992 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 757/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1205.12.199231.12.2015 BGBl. Nr. 757/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

05.12.1992BGBl. Nr. 757/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

RLVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22

Text

Aufteilung von Aufwendungen auf die Funktionsbereiche

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Aufwendungen für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, für Dienstleistungen der Vermittler, für andere Dienstleistungen mit Ausnahme der abgegebenen Rückversicherung, für Betriebsmittel und für Steuern und Abgaben, ausgenommen die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen sowie die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer, sind entsprechend ihrer Verursachung auf die Funktionsbereiche Regulierung der Versicherungsfälle, Versicherungsabschluß, sonstiger Versicherungsbetrieb, Vermögensverwaltung und Leistungen an Dritte (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen) aufzuteilen. Die Versicherungs- und die Feuerschutzsteuer sind in den sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen, die Steuern vom Vermögen in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Dienstleistungen sind auch ausgegliederte Tätigkeiten in den Funktionsbereichen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Innendienst, Versicherungssteuer

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007202

Dokumentnummer

NOR12078260

Alte Dokumentnummer

N5199214931L