Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Kapitalerträge des technischen Geschäftes
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäftes der Differenz aus den Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinserträgen (Posten 2. des § 81e Abs. 5 VAG) und den Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Posten 3. des § 81e Abs. 5 VAG) zu entsprechen.In der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung haben die Kapitalerträge des technischen Geschäftes der Differenz aus den Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinserträgen (Posten 2. des Paragraph 81 e, Absatz 5, VAG) und den Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Posten 3. des Paragraph 81 e, Absatz 5, VAG) zu entsprechen.
(2)Absatz 2,In der Schaden- und Unfallversicherung sind in den Kapitalerträgen des technischen Geschäftes die Zinserträge aus Depotforderungen und die rechnungsmäßige Verzinsung der Deckungsrückstellung auszuweisen.
(3)Absatz 3,Eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäftes ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.Eine von den Absatz eins und 2 abweichende Ermittlung der Kapitalerträge des technischen Geschäftes ist zulässig. Diese ist jedoch im Anhang zu begründen und näher zu erläutern.
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078264
Alte Dokumentnummer
N5199214935L