Rechtstracker.at

§ 20 RLVVU

Fassungen
05.12.1992 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 757/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2005.12.199231.12.2015 BGBl. Nr. 757/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

05.12.1992BGBl. Nr. 757/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

RLVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22

Text

Nähere Bestimmungen über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, VAG

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4, VAG ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 6, VAG ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
  3. Absatz 3,Für jede Beteiligung und jeden Anteil an verbundenen Unternehmen sind unbeschadet des Paragraph 238, HGB gesondert anzugeben
    1. Litera a
      der Bilanzwert,
    2. Litera b
      die Veränderung des Anteils oder der Beteiligung im Geschäftsjahr,
    3. Litera c
      die Forderungen und die Verbindlichkeiten an die einzelnen verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
    4. Litera d
      Erträge und Aufwendungen für Verlustübernahmen sowie
    5. Litera e
      Nachzahlungsverpflichtungen.
  4. Absatz 4,Der Abschlußprüfer hat im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 17 c, VAG auch über die Rückversicherungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen zu berichten. Die Darstellung hat insbesondere die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle, die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile sowie sonstigen Aufwendungen und Erträge zu enthalten, aus denen die Auswirkungen der aktiven und passiven Rückversicherungsbeziehungen mit verbundenen Versicherungsunternehmen auf das Geschäftsergebnis erkennbar sind. Bestehen zu verbundenen Unternehmen keine Rückversicherungsbeziehungen, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.
  5. Absatz 5,Der Liegenschaftsbesitz ist aufzugliedern, wobei die einzelnen dem Versicherungsunternehmen gehörenden Grundstücke und Bauten oder die Anteile hieran mit dem jeweiligen Bilanzwert anzugeben sind.
  6. Absatz 6,Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben.
  7. Absatz 7,Die Angaben gemäß Absatz 3 bis 6 können im Anhang, im Lagebericht, im Bericht des Abschlußprüfers oder in einem eigenen Berichtsteil gemäß Paragraph 83, VAG enthalten sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007202

Dokumentnummer

NOR12078268

Alte Dokumentnummer

N5199214939L