Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Nähere Bestimmungen über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 83 VAGNähere Bestimmungen über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 83, VAG
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 83 Abs. 1 Z 4 VAG ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.Der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4, VAG ist durch die Vorlage einer beglaubigten vollständigen Abschrift des Protokolls über die Versammlung, in der die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt ist, oder durch die Vorlage einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates eigenhändig unterfertigten Erklärung hierüber zu erbringen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses gemäß § 83 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 VAG ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.Der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 6, VAG ist durch Vorlage eines Belegstücks der Veröffentlichung zu erbringen.
(3)Absatz 3,Für jede Beteiligung und jeden Anteil an verbundenen Unternehmen sind unbeschadet des § 238 HGB gesondert anzugebenFür jede Beteiligung und jeden Anteil an verbundenen Unternehmen sind unbeschadet des Paragraph 238, HGB gesondert anzugeben
die Veränderung des Anteils oder der Beteiligung im Geschäftsjahr,
die Forderungen und die Verbindlichkeiten an die einzelnen verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
Erträge und Aufwendungen für Verlustübernahmen sowie
Nachzahlungsverpflichtungen.
(4)Absatz 4,Der Abschlußprüfer hat im Rahmen der Prüfung gemäß § 17c VAG auch über die Rückversicherungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen zu berichten. Die Darstellung hat insbesondere die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle, die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile sowie sonstigen Aufwendungen und Erträge zu enthalten, aus denen die Auswirkungen der aktiven und passiven Rückversicherungsbeziehungen mit verbundenen Versicherungsunternehmen auf das Geschäftsergebnis erkennbar sind. Bestehen zu verbundenen Unternehmen keine Rückversicherungsbeziehungen, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.Der Abschlußprüfer hat im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 17 c, VAG auch über die Rückversicherungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen zu berichten. Die Darstellung hat insbesondere die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle, die Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile sowie sonstigen Aufwendungen und Erträge zu enthalten, aus denen die Auswirkungen der aktiven und passiven Rückversicherungsbeziehungen mit verbundenen Versicherungsunternehmen auf das Geschäftsergebnis erkennbar sind. Bestehen zu verbundenen Unternehmen keine Rückversicherungsbeziehungen, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.
(5)Absatz 5,Der Liegenschaftsbesitz ist aufzugliedern, wobei die einzelnen dem Versicherungsunternehmen gehörenden Grundstücke und Bauten oder die Anteile hieran mit dem jeweiligen Bilanzwert anzugeben sind.
(6)Absatz 6,Die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften oder im Auftrag ausländischer Behörden im Ausland hinterlegten Vermögenswerte oder Kautionen sind gesondert anzugeben.
(7)Absatz 7,Die Angaben gemäß Abs. 3 bis 6 können im Anhang, im Lagebericht, im Bericht des Abschlußprüfers oder in einem eigenen Berichtsteil gemäß § 83 VAG enthalten sein.Die Angaben gemäß Absatz 3 bis 6 können im Anhang, im Lagebericht, im Bericht des Abschlußprüfers oder in einem eigenen Berichtsteil gemäß Paragraph 83, VAG enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078268
Alte Dokumentnummer
N5199214939L