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§ 4 RLVVU

Fassungen
05.12.1992 bis 31.12.2015 — BGBl. Nr. 757/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.12.199231.12.2015 BGBl. Nr. 757/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.12.1992BGBl. Nr. 757/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

RLVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22

Text

Verrechnungsposten mit der Zentrale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Verrechnungsposten mit der Zentrale ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen der Zweigniederlassung mit der Zentrale auszuweisen.
  2. Absatz 2,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen; eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Ein Verrechnungssaldo zugunsten der Zweigniederlassung darf von nur vorübergehender Dauer sein, andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist jedenfalls als nicht vorübergehend anzusehen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007202

Dokumentnummer

NOR12078252

Alte Dokumentnummer

N5199214923L