Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Verrechnungsposten mit der Zentrale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Verrechnungsposten mit der Zentrale ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen der Zweigniederlassung mit der Zentrale auszuweisen.
(2)Absatz 2,Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung den Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen; eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Ein Verrechnungssaldo zugunsten der Zweigniederlassung darf von nur vorübergehender Dauer sein, andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist jedenfalls als nicht vorübergehend anzusehen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078252
Alte Dokumentnummer
N5199214923L