Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Kursänderungen
§ 5.Paragraph 5,
Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen, Kursverluste in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078253
Alte Dokumentnummer
N5199214924L