Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Portefeuilleveränderungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.
(2)Absatz 2,Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078254
Alte Dokumentnummer
N5199214925L