Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, daß diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden. In der Lebensversicherung hat die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch die für bis zum Bilanzstichtag angemeldete, aber noch nicht abgerechnete Rückkäufe erforderlichen Beträge zu umfassen.
(2)Absatz 2,Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlaß zur Annahme besteht, daß die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das indirekte Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen der Vorversicherer zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen.
(4)Absatz 4,Die von den Vorversicherern gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlaß zur Annahme besteht, daß die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden zu decken.
(5)Absatz 5,Abs. 3 und 4 sind auf die übernommene Mitversicherung entsprechend anzuwenden.Absatz 3 und 4 sind auf die übernommene Mitversicherung entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2004
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40052528