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§ 9 RLVVU

Fassungen
09.06.2004 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 231/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 909.06.200431.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 231/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 905.12.199208.06.2004 BGBl. Nr. 757/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.06.2004BGBl. II Nr. 231/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

RLVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, daß diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden. In der Lebensversicherung hat die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch die für bis zum Bilanzstichtag angemeldete, aber noch nicht abgerechnete Rückkäufe erforderlichen Beträge zu umfassen.
  2. Absatz 2,Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlaß zur Annahme besteht, daß die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das indirekte Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen der Vorversicherer zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen.
  4. Absatz 4,Die von den Vorversicherern gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlaß zur Annahme besteht, daß die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden zu decken.
  5. Absatz 5,Absatz 3 und 4 sind auf die übernommene Mitversicherung entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2004

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10007202

Dokumentnummer

NOR40052528