Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 761/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(1)Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung des Absatz eins, ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR40133139