Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. Die Wasserstraßendirektion ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie ist eine unmittelbar dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Dienststelle. Paragraph eins, Die Wasserstraßendirektion ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie ist eine unmittelbar dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nachgeordnete Dienststelle.
Dokumentnummer
NOR12078289
Alte Dokumentnummer
N5199218009J