Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, insbesondere ein entsprechendes örtliches Naheverhältnis zu den im § 3 Z 2 genannten Gewässern erforderlich ist, mit Verordnung Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen. Paragraph 2, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Wasserstraßendirektion aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, insbesondere ein entsprechendes örtliches Naheverhältnis zu den im Paragraph 3, Ziffer 2, genannten Gewässern erforderlich ist, mit Verordnung Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12078290
Alte Dokumentnummer
N5199218010J