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Art. 1 § 4

Fassungen
11.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 411.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 11/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4, (1) Die Wasserstraßendirektion hat weiters für die Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser im Bereich der im Paragraph 3, Ziffer 2, angeführten Gewässer, mit Ausnahme der Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau, zu sorgen.

  1. Absatz 2,Für diese und vergleichbare Aufgaben hat sie mit den betroffenen Behörden sowie den regionalen und überregionalen Organisationen, die üblicherweise im Katastrophenfall tätig werden, das Einvernehmen herzustellen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Militärleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1968, in der derzeit geltenden Fassung, sind für die Anforderungen von Leistungen im Katastrophenfall sinngemäß anzuwenden; Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Wasserstraßendirektion.
  3. Absatz 4,Für die sich aus dem Katastropheneinsatzplan ergebende Vorhaltenotwendigkeit an Gerät und Material sind insbesondere durch vertragliche Regelungen, vor allem mit den im Absatz 2, genannten Organisationen sowie mit Rechtsträgern des privaten Rechtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Gesetzesnummer

10007205

Dokumentnummer

NOR12078292

Alte Dokumentnummer

N5199218012J