Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 4. (1) Die Wasserstraßendirektion hat weiters für die Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser im Bereich der im § 3 Z 2 angeführten Gewässer, mit Ausnahme der Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau, zu sorgen.Paragraph 4, (1) Die Wasserstraßendirektion hat weiters für die Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser im Bereich der im Paragraph 3, Ziffer 2, angeführten Gewässer, mit Ausnahme der Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau, zu sorgen.
(2)Absatz 2,Für diese und vergleichbare Aufgaben hat sie mit den betroffenen Behörden sowie den regionalen und überregionalen Organisationen, die üblicherweise im Katastrophenfall tätig werden, das Einvernehmen herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Militärleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 471/1968 in der derzeit geltenden Fassung, sind für die Anforderungen von Leistungen im Katastrophenfall sinngemäß anzuwenden; Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Wasserstraßendirektion.Die Bestimmungen des Militärleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1968, in der derzeit geltenden Fassung, sind für die Anforderungen von Leistungen im Katastrophenfall sinngemäß anzuwenden; Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Wasserstraßendirektion. (4)Absatz 4,Für die sich aus dem Katastropheneinsatzplan ergebende Vorhaltenotwendigkeit an Gerät und Material sind insbesondere durch vertragliche Regelungen, vor allem mit den im Abs. 2 genannten Organisationen sowie mit Rechtsträgern des privaten Rechtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.Für die sich aus dem Katastropheneinsatzplan ergebende Vorhaltenotwendigkeit an Gerät und Material sind insbesondere durch vertragliche Regelungen, vor allem mit den im Absatz 2, genannten Organisationen sowie mit Rechtsträgern des privaten Rechtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12078292
Alte Dokumentnummer
N5199218012J