Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 7. Die Wasserstraßendirektion kann Leistungen, für deren Vornahme sie eingerichtet und geeignet ist und deren Ausführung die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen angemessenes Entgelt erbringen. Die Kosten, die ihr in Erfüllung von Bescheiden der Bundesverwaltung zugewiesenen Pflichten entstehen, sind ihr, sofern diese nicht aus Amtshilfe entstehen, von dem jeweiligen Konsenswerber bzw. Konsensinhaber zu ersetzen. Diesem hat die Wasserstraßendirektion die ihr entstandenen Kosten mittels Bescheid innerhalb von sechs Monaten vorzuschreiben. Paragraph 7, Die Wasserstraßendirektion kann Leistungen, für deren Vornahme sie eingerichtet und geeignet ist und deren Ausführung die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt, für Dritte gegen angemessenes Entgelt erbringen. Die Kosten, die ihr in Erfüllung von Bescheiden der Bundesverwaltung zugewiesenen Pflichten entstehen, sind ihr, sofern diese nicht aus Amtshilfe entstehen, von dem jeweiligen Konsenswerber bzw. Konsensinhaber zu ersetzen. Diesem hat die Wasserstraßendirektion die ihr entstandenen Kosten mittels Bescheid innerhalb von sechs Monaten vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12078295
Alte Dokumentnummer
N5199218015J