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Art. 1 § 8

Fassungen
11.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 811.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 11/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 8, (1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Interessen der unmittelbar betroffenen Gemeinden bzw. des Bundesamtes für Schiffahrt berühren, diesen rechtzeitig bekanntzugeben. Diese Planungsunterlagen sind in der Wasserstraßendirektion, und sofern Bereichsleitungen eingerichtet worden sind, in diesen zur öffentlichen Einsicht für vier Wochen aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu einbringen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist ehestmöglich das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Schiffahrt herzustellen.

Gesetzesnummer

10007205

Dokumentnummer

NOR12078296

Alte Dokumentnummer

N5199218016J