Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 9. (1) Sofern es jeweils den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, hat die Wasserstraßendirektion im Hinblick auf die Kontinuität der bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben und deren Durchführung an den in § 3 Z 2 genannten Gewässern die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' für die Durchführung dieser Aufgaben, längstens bis 31. Dezember 1994, gegen Kostenersatz mittels Rechtsgeschäft heranzuziehen; bis zu diesem Zeitpunkt muß der Vorstand der Gesellschaft die zur Durchführung dieser Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, und dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.Paragraph 9, (1) Sofern es jeweils den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht, hat die Wasserstraßendirektion im Hinblick auf die Kontinuität der bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben und deren Durchführung an den in Paragraph 3, Ziffer 2, genannten Gewässern die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' für die Durchführung dieser Aufgaben, längstens bis 31. Dezember 1994, gegen Kostenersatz mittels Rechtsgeschäft heranzuziehen; bis zu diesem Zeitpunkt muß der Vorstand der Gesellschaft die zur Durchführung dieser Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, und dem Ziviltechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.
(2)Absatz 2,Die für die Durchführung der von der Gesellschaft zu besorgenden Aufgaben nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung erforderlichen betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen und Bewilligungen gelten als bis zum 31. Dezember 1994 erteilt.
(3)Absatz 3,Die für die Durchführung der von der Gesellschaft zu besorgenden Aufgaben erforderlichen Konzessionen gemäß § 78 Abs. 1 Z 3, 4 und 7 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, gelten als bis zum 31. Dezember 1994 erteilt. Bestehende amtliche Zulassungen für die gemäß § 10 Abs. 1 in die Gesellschaft einzubringenden Wasserfahrzeuge gehen auf die Gesellschaft über.Die für die Durchführung der von der Gesellschaft zu besorgenden Aufgaben erforderlichen Konzessionen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 7 des Schiffahrtsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, gelten als bis zum 31. Dezember 1994 erteilt. Bestehende amtliche Zulassungen für die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in die Gesellschaft einzubringenden Wasserfahrzeuge gehen auf die Gesellschaft über.