Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
11.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1011.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 11/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.01.1992BGBl. Nr. 11/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Artikel römisch zwei

Paragraph 10, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' mit dem gesetzlichen Mindestkapital zu gründen. Der Bundesminister für Finanzen ist verpflichtet, auf der Grundlage eines von der Gesellschaft im Auftrag der Wasserstraßendirektion bis Mitte des Jahres 1992 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage bezeichneten beweglichen und unbeweglichen Bestandteile des bisher von der Wasserstraßendirektion verwalteten Bundesvermögens sowie die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und eine Bareinlage nachfolgend als Kapitalerhöhung einzubringen, sofern sich aus diesem Unternehmenskonzept die budgetäre Vorteilhaftigkeit der Ausgliederung und die Unternehmensstrategie zur langfristigen Absicherung der Wirtschaftlichkeit ergeben und soweit dies für den Betrieb und für eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz für die „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,, auch für diese Aktiengesellschaft anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Gesetzesnummer

10007205

Dokumentnummer

NOR12078298

Alte Dokumentnummer

N5199218018J