Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 17Artikel 3, Paragraph 17
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 17. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Bundesbediensteten der Wasserstraßendirektion auf Verlangen der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' weiterhin, längstens jedoch bis 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wasserstraßendirektion sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.Paragraph 17, (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Bundesbediensteten der Wasserstraßendirektion auf Verlangen der „Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft'' weiterhin, längstens jedoch bis 31. Dezember 1995, wahrzunehmen. Die Haushaltsverrechnung des Bundes für das Amt der Wasserstraßendirektion sowie die Besoldung der Beamten sind vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.
(2)Absatz 2,Pensionsbehörde für die im § 16 Z 1 genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.Pensionsbehörde für die im Paragraph 16, Ziffer eins, genannten Beamten, welche in den Ruhestand treten, ist das Bundesrechenamt.
Dokumentnummer
NOR12078305
Alte Dokumentnummer
N5199218025J