Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
11.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
(2)Absatz 2,Als Betriebseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.Als Betriebseinrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
(4)Absatz 4,Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
die Warenabgabe aus Automaten;
der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 144 GewO 1994 bezeichneten Umfang;der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 144, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien'') und
Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 171 Abs. 2 GewO 1994 angeführten Waren.Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Waren.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Dokumentnummer
NOR12088806
Alte Dokumentnummer
N5199715095A