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§ 1

Fassungen
11.01.1997 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111.01.199731.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
§ 125.01.199210.01.1997 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

  1. Absatz 2,Als Betriebseinrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen der im Absatz eins, genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
  3. Absatz 4,Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
    1. Litera a
      die Warenabgabe aus Automaten;
    2. Litera b
      der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 144, GewO 1994 bezeichneten Umfang;
    3. Litera c
      der Marktverkehr;
    4. Litera d
      Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien'') und
    5. Litera e
      Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Waren.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12088806

Alte Dokumentnummer

N5199715095A