Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
11.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen
§ 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.Paragraph 2, (1) Die Verkaufsstellen (Paragraph eins, Absatz eins bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.
(2)Absatz 2,Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden.
(3)Absatz 3,Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Absatz eins, festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden.
(4)Absatz 4,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz eins, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 4, darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,)
Dokumentnummer
NOR12088807
Alte Dokumentnummer
N5199715096A