Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 3a. (1) Die Verkaufsstellen dürfen einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.Paragraph 3 a, (1) Die Verkaufsstellen dürfen einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.
(2)Absatz 2,Verkaufsstellen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung auch nur an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf Grund des Abs. 1 nicht an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 6 oder Abs. 7 steht aber dem Offenhalten an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr auf Grund des Abs. 1 nicht entgegen.Verkaufsstellen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung auch nur an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf Grund des Absatz eins, nicht an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, steht aber dem Offenhalten an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr auf Grund des Absatz eins, nicht entgegen.
Dokumentnummer
NOR12078325
Alte Dokumentnummer
N5199218852J