Rechtstracker.at

§ 3a

Fassungen
25.01.1992 bis 10.01.1997 — BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a25.01.199210.01.1997 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

25.01.1992BGBl. Nr. 50/1992

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 3 a, (1) Die Verkaufsstellen dürfen einmal im Monat am Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden. Diese Regelung gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.

  1. Absatz 2,Verkaufsstellen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer auf dieses Bundesgesetz gestützten Verordnung auch nur an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf Grund des Absatz eins, nicht an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, steht aber dem Offenhalten an einem weiteren Samstag nach 13 Uhr auf Grund des Absatz eins, nicht entgegen.

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12078325

Alte Dokumentnummer

N5199218852J