Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kautionsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 876/1993Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 876 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 1. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist eine Kaution im Ausmaß des jeweils höheren der folgenden Beträge zu stellen:Paragraph eins, (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist eine Kaution im Ausmaß des jeweils höheren der folgenden Beträge zu stellen:
die Hälfte des gemäß § 73b Abs. 5 oder 6 VAG maßgebenden Erfordernisses an Eigenmitteln.die Hälfte des gemäß Paragraph 73 b, Absatz 5, oder 6 VAG maßgebenden Erfordernisses an Eigenmitteln.
in der Lebensversicherung die gemäß § 73b Abs. 4 Z 1 VAG erforderlichen Eigenmitteln,in der Lebensversicherung die gemäß Paragraph 73 b, Absatz 4, Ziffer eins, VAG erforderlichen Eigenmitteln,
in den übrigen Versicherungszweigen das Doppelte der gemäß § 73b Abs. 4 Z 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel, höchstens jedoch die Summe der gemäß § 73b Abs. 4 Z 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel und der technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (§ 78 Abs. 1 VAG).in den übrigen Versicherungszweigen das Doppelte der gemäß Paragraph 73 b, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel, höchstens jedoch die Summe der gemäß Paragraph 73 b, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel und der technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (Paragraph 78, Absatz eins, VAG).
(2)Absatz 2,Soweit ein Deckungsstock zu bilden ist (§ 20 Abs. 1 VAG), ist eine Kaution nicht zu stellen. Auf die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (§ 78 Abs. 1 VAG) wird die Kaution angerechnet.Soweit ein Deckungsstock zu bilden ist (Paragraph 20, Absatz eins, VAG), ist eine Kaution nicht zu stellen. Auf die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (Paragraph 78, Absatz eins, VAG) wird die Kaution angerechnet.
(3)Absatz 3,Das Versicherungsunternehmen hat zum Ende jedes Geschäftsjahres zu ermitteln, in welcher Höhe eine Kaution gestellt werden muß.
(4)Absatz 4,Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die Genehmigung der Aufnahme des Geschäftsbetriebes von Versicherungszweigen, für die noch keine Kaution gestellt wurde, ist durch die Stellung der Kaution aufschiebend bedingt zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12078352
Alte Dokumentnummer
N5199218959J