Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.02.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 108/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 127.02.199231.12.1993 BGBl. Nr. 108/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 876/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kautionsverordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 876 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1992BGBl. Nr. 108/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 876/1993

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph eins, (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen ist eine Kaution im Ausmaß des jeweils höheren der folgenden Beträge zu stellen:

  1. Ziffer eins
    die Hälfte des gemäß Paragraph 73 b, Absatz 5, oder 6 VAG maßgebenden Erfordernisses an Eigenmitteln.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      in der Lebensversicherung die gemäß Paragraph 73 b, Absatz 4, Ziffer eins, VAG erforderlichen Eigenmitteln,
    2. Litera b
      in den übrigen Versicherungszweigen das Doppelte der gemäß Paragraph 73 b, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel, höchstens jedoch die Summe der gemäß Paragraph 73 b, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 VAG erforderlichen Eigenmittel und der technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (Paragraph 78, Absatz eins, VAG).
  1. Absatz 2,Soweit ein Deckungsstock zu bilden ist (Paragraph 20, Absatz eins, VAG), ist eine Kaution nicht zu stellen. Auf die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungsstocks (Paragraph 78, Absatz eins, VAG) wird die Kaution angerechnet.
  2. Absatz 3,Das Versicherungsunternehmen hat zum Ende jedes Geschäftsjahres zu ermitteln, in welcher Höhe eine Kaution gestellt werden muß.
  3. Absatz 4,Die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die Genehmigung der Aufnahme des Geschäftsbetriebes von Versicherungszweigen, für die noch keine Kaution gestellt wurde, ist durch die Stellung der Kaution aufschiebend bedingt zu erteilen.

Gesetzesnummer

10007210

Dokumentnummer

NOR12078352

Alte Dokumentnummer

N5199218959J