Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kautionsverordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 876/1993Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 876 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 2. Für das Verzeichnis und die Aufstellung der Kautionswerte gilt die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, BGBl. Nr. 107/1992, in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Vorlage der Aufstellung der Kautionswerte an die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende das Geschäftsjahres das Kautionserfordernis zum Ende des Geschäftsjahres zu melden. Paragraph 2, Für das Verzeichnis und die Aufstellung der Kautionswerte gilt die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Vorlage der Aufstellung der Kautionswerte an die Versicherungsaufsichtsbehörde ist auch innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende das Geschäftsjahres das Kautionserfordernis zum Ende des Geschäftsjahres zu melden.
Dokumentnummer
NOR12078353
Alte Dokumentnummer
N5199218960J