Rechtstracker.at

Art. 2 § 10

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 92/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 92/2025
Art. 2 § 1001.06.199223.12.2025 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 92/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Preise können von Amts wegen, im Fall des Paragraph 5 b, Absatz 4, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Feststellung gemäß Paragraph 5 b, Absatz 3 und der entsprechenden Vorschläge gemäß Paragraph 5 b, Absatz 4, oder in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
  2. Absatz eins a,Werden Preise bestimmt, so erfolgt dies unter der Maßgabe der entsprechenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Bestimmungen, im Bereich Strom und Gas insbesondere unter Maßgabe der:
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.6.2019 Seite 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024, und
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L 2024/1788 vom 15.7.2024.
  3. Absatz 2,Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung in der Preiskommission auch Sachverständige beiziehen.
  4. Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch die Preiskommission entfallen. Diese ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  5. Absatz 4,Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung im Vorprüfungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Absatz 3 und des Paragraph 5 b, den Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor der Preiskommission vorgenommen wurde, sowie im Fall des Absatz 3 und des Paragraph 5 b,, den Mitgliedern der Preiskommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
  6. Absatz 5,Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zur Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273305