Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2025Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen gestellt werden.Anträge gemäß Absatz eins, können von jeder der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen gestellt werden.
(3)Absatz 3,Für die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des § 10 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß.Für die auf Grund eines Antrages gemäß Absatz eins, durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 10, mit Ausnahme des Absatz 3, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 13 auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlichen.Die Behörde kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Absatz eins und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.Läßt sich aus einer Untersuchung nach Absatz eins, schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften für die Dauer von sechs Monaten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
(6)Absatz 6,Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 35 des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.Hat das Kartellgericht einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Paragraph 35, des Kartellgesetzes untersagt, so kann die Behörde für das betreffende Sachgut oder die betreffende Leistung für die Dauer von höchstens sechs Monaten einen volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis bestimmen, es sei denn, der betreffende Unternehmer beweist, daß der vom Kartellgericht festgestellte Mißbrauch nicht mehr vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273300