Rechtstracker.at

Art. 2 § 8

Fassungen
01.04.2026 bis 30.12.2026 — BGBl. I Nr. 13/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 8 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 13/2026
Art. 2 § 831.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 92/2025
Art. 2 § 801.04.202630.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 13/2026
Art. 2 § 824.12.202531.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 92/2025
Art. 2 § 801.09.201223.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
Art. 2 § 801.07.200531.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
Art. 2 § 801.06.199230.06.2005 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 13/2026

Außerkrafttretensdatum

30.12.2026danach: BGBl. I Nr. 92/2025

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Behörden

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps hinsichtlich von Strom und Gas sowie für Maßnahmen bei Diesel und Euro-Super ist jeweils unter Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften die Bundesregierung zuständig. Hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig, im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Absatz eins, zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über.
  3. Absatz 3,Die Preisbestimmung und die Anordnung eines Preisstopps für
    1. Ziffer eins
      Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Sachgüter und Leistungen, deren Preis aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes eingehoben werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
  5. Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Absatz 4, genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß Paragraph 2, bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.

Im RIS seit

01.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40276769