Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1992 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 161/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.199209.03.1995 BGBl. Nr. 161/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 161/1992

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Japan werden in der Zeit vom 1. April 1992 bis 31. März 1993 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren japanischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
    2. Litera b
      für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;
    3. Litera c
      für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis 10 000 S je Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007218

Dokumentnummer

NOR12078410

Alte Dokumentnummer

N5199219705J