Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang VI angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des ÜBEREINKOMMENS erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens zur Erzielung eines Abkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen spezifischen und faktischen Informationen über die tatsächliche Gefahr (im Anhang A des ÜBEREINKOMMENS definiert) einer Marktstörung beizuschließen, welche nach Auffassung der Regierung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht. Indien willigt ein, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang römisch sechs angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des ÜBEREINKOMMENS erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens zur Erzielung eines Abkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen spezifischen und faktischen Informationen über die tatsächliche Gefahr (im Anhang A des ÜBEREINKOMMENS definiert) einer Marktstörung beizuschließen, welche nach Auffassung der Regierung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht. Indien willigt ein, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.