Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 269/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.199231.12.1992 BGBl. Nr. 269/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 269/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preisauszeichnung für Leistungen

Paragraph eins, Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure,
    Spengler hinsichtlich von Spenglerarbeiten an Kraftfahrzeugen,
    Karosseriebauer,
    Kraftfahrzeugelektriker,
    Kraftfahrzeugmechaniker,
    Lackierer hinsichtlich von Lackiererarbeiten an Kraftfahrzeugen, Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern, ausgenommen Motorfahrräder und Kleinmotorräder, montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
    Radio- und Fernsehtechniker,
    Uhrmacher,
    Unternehmer, die Heizgeräte und Heizanlagen warten und
    instand setzen,
    Hafner,
    Platten- und Fliesenleger,
    Verleger von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie
    von textilen Belägen,
    Maler und Anstreicher,
    Glaser und Tapezierer;
  2. Ziffer 2
    Friseure,
    Wäscher,
    Textilreiniger,
    Schuhmacher,
    Transportunternehmer, soweit sie der Gewerbeordnung unterliegen,
    Betreiber von Garagen,
    Betreiber von gewerblichen Bädern,
    Betreiber von gewerblichen Leihbüchereien,
    Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure,
    Färber,
    Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Ski, Skischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder, Boote aller Art, Windsurfgeräte und Badebekleidung vermieten, Unternehmer, die Elektrogeräte vermieten,
    Unternehmer, die Kraftfahrzeuge ohne Beistellung von Lenkern vermieten,
    Schleppliftunternehmer.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur, Radiotechniker, Plattenleger

Gesetzesnummer

10007231

Dokumentnummer

NOR12078461

Alte Dokumentnummer

N5199220634J